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   BGH, 12.07.1960 - III ZR 168/58   

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BGH, 12.07.1960 - III ZR 168/58 (https://dejure.org/1960,1018)
BGH, Entscheidung vom 12.07.1960 - III ZR 168/58 (https://dejure.org/1960,1018)
BGH, Entscheidung vom 12. Juli 1960 - III ZR 168/58 (https://dejure.org/1960,1018)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Papierfundstellen

  • BGHZ 33, 119
  • NJW 1960, 1996
  • MDR 1960, 828
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 10.03.1960 - III ZR 174/58

    Anwendbarkeit des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (AKG) auf Ansprüche gegen die

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  • BGH, 28.04.1961 - V ZB 17/60

    Begriff des Gesamtvermögensgeschäfts

    Bei der Auslegung des Begriffs "Vermögen im ganzen" kann unbedenklich von den Grundsätzen ausgegangen werden, die in der Rechtsprechung zum Begriff der Vermögensübernahme im Sinne des § 419 BGB entwickelt worden sind (vgl. RGZ 134, 121, 125; 139, 199, 203, 204; 160, 7, 14; BGHZ 27, 257, 260 [BGH 10.04.1958 - VII ZR 94/57] ; 33, 123 [BGH 12.06.1960 - III ZR 168/58] ; vgl. auch zu § 1444 BGB a.F.: RGZ 94, 314).
  • BGH, 04.05.1961 - III ZR 222/59
    Denn mit dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz sollten grundsätzlich alle Ansprüche gegen das Reich, gleichgültig auf welcher Rechtsgrundlage und aus welchem Anlaß sie entstanden sein mögen, geregelt werden (vgl. Anm. zu LM AKG-Allgemeines Nr. 1 = BGHZ 33, 119)a sofern es sich nicht um Ansprüche von Rückerstattungsberechtigten selbst handelt, um die es in diesem Rechtsstreit nicht geht« Sind aber etwaige Schadensersatzansprüche der hier vom Kläger geltend gemachten Art gegen das Reich erloschen, so bestehen sie auch nicht gegen über dem beklagten Land, da dieses nur aus dem Gesichtspunkt der Übernahme von Vermögen oder der Fortführung von Aufgaben des Reiches für dessen etwaige Verbindlichkeiten nach §§ 440, 434, 325 BGB haften könnte (§ 2 Ziff. 1 AKG).
  • BGH, 19.12.1962 - V ZR 190/60

    Allgemeines Kriegsfolgengesetz. Wiederkaufsrecht

    Die Revision weist auf das Urteil BGHZ 33, 119 [BGH 12.06.1960 - III ZR 168/58] hin, in dem ausgeführt ist, das Allgemeine Kriegsfolgengesetz erfasse seinem Zweck nach nur solche Ansprüche, die für den Schuldner eine finanzielle Belastung mit sich brächten, was für den dort vorliegenden Fall der Einräumung bloßer organisatorischer Rechte und der Auskunfterteilung verneint wurde.
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